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  Spezielle Artenschutzprüfung (saP)

Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen haben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 ergeben.

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die „streng geschützten Arten“ und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „europäischen Vogelarten“ berücksichtigt werden (KIEL 2005, MUNLV 2007).

Diese unter dem Begriff „planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7 Abs. 2 Nr. 10-13 BNatSchG definiert.

Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf vier europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen.

- Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG)

- Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie (V-RL; Richtlinie 79/409/EWG) EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV)

- Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B

- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53 BNatSchG), Anlage 1, Spalte 2 und 3

Wir erstellen Ihre Verfahrensunterlagen (z.B. im Umweltbericht oder im LBP) inklusive einer speziellen Artenschutzprüfung. Dazu werten wir die vorhandenen Daten zu vorkommenden Tier- und Pflanzenarten aus, führen zielgerichtet und soweit erforderlich die notwendigen örtlichen Untersuchungen durch (vgl. floristische und faunistische Erhebungen) und stimmen das Vorgehen mit der für den Artenschutz zuständigen Naturschutzbehörde ab.

 

Referenzen Spezielle Artenschutzprüfung

DatumUntersuchungMaßnahmeRäumliche Zuordnung
2011saPRenaturierungsplanungPulheim
2010saPBau eines RetentionsbodenfiltersPulheim
2010saPRenaturierungsplanungPulheim
2010saPKanalplanungEssen
2009saPSanierung einer TalsperreWuppertal
2009saPErweiterung eines WerksgeländesKürten
2009saPRenaturierungsplanungPulheim
2009saPRenaturierungsplanungKönigswinter
2008saPDeponiererweiterungBochum